Für viele Menschen spielt das Machtgefälle im erotischen Miteinander eine wesentliche Rolle. Oftmals versteht sich ein Part dabei in sexueller Hinsicht als „Eigentum“ seines Gegenübers. Zwar ist eine solche Rollenverteilung juristisch bedeutungslos, trotzdem ist sie für die Beteiligten zumeist mehr als ein einfaches Spiel. Sie kann sogar den „Verleih“ an Dritte beinhalten. Hierbei muss man allerdings ein paar grundlegende Dinge beachten.
Ein paar Gedanken zum Thema Eigentum & Verhältnisse
Wenn man den Gesetzgeber fragt, ist die Sache sonnenklar: Zwar sorgt eine Ehe, eine eingetragene Partnerschaft oder auch ein verwandtschaftliches Verhältnis zu einer anderen Person für verschiedene Rechte und Pflichten. Dies kann man aber ausdrücklich und unter keinen Umständen mit einem Eigentumsverhältnis gleichsetzen. Trotzdem steht es im Rahmen des Gesetzes allen Menschen frei, eine Liebesbeziehung und / oder eine sexuelle Partnerschaft zu einem Besitzverhältnis zu erklären. Hierzu ist aber immer die ausdrückliche Einwilligung beider Seiten erforderlich.
Und gerade hier gilt ganz klar: Eigentum verpflichtet! Wer Macht über eine andere Person ausübt, sei es körperlich, psychisch oder in einer Mischform, muss maßvoll vorgehen und das eigene Tun stets hinterfragen. Selbst bei einem gegebenen
Meta-Konsens sind bleibende Schäden an Körper und Seele Tabus, an denen nicht gerüttelt werden darf. Nicht einmal dann, wenn der devote / masochistische Gegenpart es ausdrücklich erbittet.
Selbstverständlich bezieht sich diese Grundregel nicht nur unmittelbar auf die Sexualität, sondern auch auf das sonstige Miteinander. Eine vertragliche Vereinbarung kann sinnvoll sein, um etwaigen Unklarheiten aus dem Weg zu gehen. Zum Beispiel auch im Hinblick auf den Bottom-Verleih.
Was ist mit dem Bottom-Verleih gemeint?
Im Rahmen des erotischen Machtgefälles kann es sehr reizvoll sein, sein devotes Pendant nicht nur zur Befriedigung der eigenen Wünsche zu gebrauchen. Beim Bottom-Verleih stellt man sie oder ihn auch anderen Personen zur Verfügung. Bei diesem Verleih sind ganz unterschiedliche Rahmenbedingungen möglich, wie die folgenden Beispiele zeigen:
Putzsklav*in |
Hausdiener*in |
Kammerzofe |
Sexsklav*in |
Masochist*in |
Rubberdoll |
lebendes Mobiliar |
Partybegleitung |
Masseur*in |
Den Möglichkeiten sind hier im Prinzip nur zwei Grenzen gesetzt: Erstens die Gesetzeslage, zweitens die Einwilligung der zu verleihenden Person. Wer sich als „Leihobjekt“ zur Verfügung stellt, hat selbstverständlich (im Rahmen der vorherigen Absprache) ein Mitspracherecht bei allen Vorgängen. Außerdem kann man die Sache jederzeit und sofort beenden – ohne jegliche Diskussion und natürlich ohne, dass einem dafür körperliche oder psychische Gewalt angedroht wird.
Wem verleiht man sein Bottom – und in welchem Rahmen?
Auch hier gibt es verschiedene Optionen. Die häufigste Variation der Überlassung erlebt man im Swingerclub oder bei einer speziellen BDSM-Veranstaltung wie dem
Stutenmarkt. Zwar treffen hier oftmals Menschen aufeinander, die einander nicht kennen. Durch den vonseiten des Veranstalters gesetzten Rahmen (inklusive fester Spielregeln!) ist trotzdem ein recht hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.
Zudem kommt es vor, dass Doms ihre devoten Gegenparts über spezielle
Erotik-Communities feilbieten. Hier sind Offenheit und Vertrauen natürlich das A und O – zumal dann, wenn man nicht selbst mit anwesend ist, um die erforderliche Sicherheit gewährleisten zu können. Tatsächlich kann man es sogar mit Polizei und Justiz zu tun bekommen, wenn man eine emotional abhängige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig in unzuverlässige Hände gibt. Dabei spielt es dann auch nur eine untergeordnete Rolle, ob man möglicherweise verwandt oder miteinander verheiratet ist …
Verleih-der geil? Absolut, wenn jeder zu seinem Recht kommt!
Für Außenstehende mag es abstrus erscheinen, doch innerhalb der Szene ist der Bottom-Verleih gar nicht mal so selten. Immerhin bringt er gleich mehreren Leuten sexuelle Abwechslung und Befriedigung, aber immer auf der Basis von gegenseitiger Verlässlichkeit. Dass man mit einem menschlichen Leihobjekt besonders pfleglich umzugehen hat, versteht sich also von selbst. Außerdem muss allen Beteiligten natürlich klar sein: Es handelt sich um einen Verleih, nicht um eine Eigentumsübertragung.